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Ein naher Angehöriger des Unfallopfers hat das Recht auf Zuspruch eines Schmerzengeldes aus dem Titel Schockschaden von Krankheitswert.
Dies gilt, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Angehörigen derart schwer waren, dass entweder die konkrete Gefahr dauernder Pflegbedürftigkeit oder akuter Lebensgefahr bestanden hat.
News zur Rechtsprechung in Österreich - Kanzlei Rechtsanwalt Normann Hofstätter - 1010 Wien.
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Hinzugefügt am 16.12.2013 - 15:31:45 vom manot - 1 Benutzer
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Kategorie: Finanzen & Versicherungen
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